Allgemeine Wartungsvertragsbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von der Condair AG CH-8808 Pfäffikon/SZ abgeschlossenen Wartungsverträge an Geräten und Apparaten von Befeuchtungs- Verdunstungskühlung- und Wasseraufbereitungsanlagen (nachfolgend zusammenfasend als „Anlagen“ bezeichnet).

1. Leistungen

1.1 Periodische Revision

An den im Wartungsvertrag aufgeführten Anlagen werden, abgestützt auf die Gerätebauart, den Geräteeinsatz sowie die anlagespezifischen Betriebsanforderungen und Wartungsintervalle, folgende Arbeiten durchgeführt:
• Reinigen und Prüfen der im Wartungsvertrag aufgeführten Anlagen und deren Komponenten.
• Ersatz aller aufgrund Alterung und Abnutzung zu ersetzenden Ersatz- und Verschleissteile.
• Funktionskontrolle an den Steuer- und Sicherheitsein-richtungen.
• Erfassen, überprüfen, protokollieren und archivieren der aktuellen Messdaten und Betriebszustände.
• Überprüfung und Nachjustierung der Anlageparameter auf die vorgegebenen Anlagebetriebspunkte.

1.2 24-Stunden Notfalldienst, Interventionszeiten

Die Condair Servicetechniker in der gesamten Schweiz stehen während 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr für einen telefonischen Notfalldienst zur Verfügung. Bei allen eingehenden Störungsmeldungen, auch an Wochenenden und Feiertagen, erfolgt der Besuch des Servicetechnikers innerhalb von max. 72 Stunden.

2. Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen

Für ihre Anlagen garantiert Condair die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen während mindestens 10 Jahren nach Auslieferung der Anlage, für Systemkomponenten anderer Hersteller, so lange diese über die üblichen Handelskanäle beschafft werden können.

3. Ausgeschlossene Leistungen

Nicht im Wartungspreis eingeschlossen sondern gegebenenfalls Gegenstand eines separaten Auftrags sind:
• Revisionen und Störungsbehebungen an nicht im Wartungsvertrag aufgeführten Systemkomponenten. Das sind zum Beispiel Peripheriekomponenten wie Apparate- und Gerätezuleitungen und die darin eingebauten Regelarmaturen.
• Behebung von Störungen oder Schäden, die auf Nichtbeachten der Betriebsanleitung, unterlassene Reparaturen oder Wartungen, unsachgemässen Betrieb oder Elementarereignisse zurückzuführen sind.
• Umbau- und Sanierungsarbeiten.

4. Revisionsarbeiten ausserhalb normalen Arbeitszeiten

Für Revisionsarbeiten, die der Anlagebetreiber aus betrieblichen Gründen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder während den Nachtstunden ausgeführt haben möchte, werden zusätzlich zum Wartungsvertragspreis, die jeweils gültigen Überzeitzuschläge in Rechnung gestellt.

5. Gewährleistung, Haftung

Condair gewährleistet eine sorgfältige und fachgerechte Erbringung ihrer Serviceleistungen und setzt dafür nur gut qualifizierte Mitarbeitende ein.
Für im Rahmen des Wartungsvertrages gelieferte Ersatz- und Verschleissteile sowie für die erbrachten Serviceleistungen gelten die Gewährleistungs- und Haftungsbegrenzungsbestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Condair.

6. Preise, Zahlungsbedingungen

6.1 Im Allgemeinen

Der Preis für die Serviceleistungen versteht sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer. 

Die Rechnungsstellung für die Dienstleistungen und Materialverrechnungen gemäss „Wartungsvertrag“ und „Wartungsvertrag inkl. Verbrauchsmaterial“ erfolgt nach ausgeführtem Einsatz und Aufwand. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

6.2 Preise für Leistungen ausserhalb normaler Arbeitszeiten

Für Arbeiten gemäss Ziff.4 gelten folgende Ansätze: 

Einsätze an Samstagen werden mit einem Zuschlag von 50% auf den Arbeitsaufwand abgerechnet.
Einsätze an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder Nachtarbeiten, werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Arbeitsaufwand abgerechnet. 

6.3 Preisänderungen

Allfällige Preisänderungen bzw. Mehrwertsteuer-Änderungen für das Folgejahr werden dem Kunden rechtzeitig vor Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist mitgeteilt.

7. Veränderungen bei den zu wartenden Anlagen

Wird eine Anlage durch eine nicht von Condair gelieferte Anlage ersetzt, erlischt der Wartungsvertrag mit entsprechender Mitteilung an Condair, ohne Anspruch auf anteilige Rückerstattung von im betreffenden Vertragsjahr bereits geleisteten Zahlungen.
Wird die Immobilie, in der sich die im Wartungsvertrag aufgeführte Anlage befindet, oder die Anlage selbst verkauft, wird der Kunde den Wartungsvertrag unter Mitteilung an Condair auf den neuen Eigentümer übertragen.

8. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde informiert Condair über die vorhandenen Anlagedokumentationen und stellt diese auf Verlangen zur Verfügung. Zudem gewährt er den für die Leistungserbringung beauftragten Mitarbeitenden von Condair uneingeschränkten Zugang zu den zu wartenden Anlagen.
Bei einer aus Gründen der Unfallverhütung erschwerten Zugänglichkeit der zu wartenden Anlagen hat der Kunde für die Bereitstellung der notwendigen Arbeitsbühnen oder Sicherheitseinrichtungen und deren Sicherung zu sorgen. Arbeitsbühnen und Sicherungseinrichtungen haben den Anforderungen der EKAS-Richtlinien für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu entsprechen.

9. Vertragsdauer, Kündigung

Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Ohne Kündigung durch eine Vertragspartei unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist wird der Wartungsvertrag nach Ablauf der Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert. Wartungsverträge des Typs „ inkl. Verbrauchsmaterial “ werden im elften Betriebsjahr automatisch auf einen Wartungsvertrag „ohne Material“ zurückgestuft.

10. Anwendares Recht, Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Pfäffkon (SZ). Condair ist jedoch berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.