Gültig ab 01.01.2024

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Condair AG, Gwattstrasse 17, 8808 Pfäffikon/SZ
Firmennummer: CH-020.3.040.174-0

 

1.            Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen, inkl. den jeweiligen Bestellungen, zwischen Condair AG («Condair») und Bestellerin / Kundin («Auftraggeberin», zusammen mit Condair die «Parteien» und je einzeln die «Partei») betreffend die Lieferungen (i) von Vertragsprodukten mit kauf- oder werkvertraglichem Charakter («Lieferungen») sowie (ii) von Dienstleistungen mit auftragsrechtlichem Charakter («Leistungen»).

1.2 Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen Condair und der Auftraggeberin bestehenden Rechtsbeziehungen und gelten auch für alle künftigen Verträge als vereinbart.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bestimmungen gelten nur und gehen diesen AGB vor, soweit diese mit Condair schriftlich vereinbart wurden und nur für den jeweiligen Einzelfall. Es besteht kein Anspruch, dass abweichende oder ergänzende Bestimmungen auch für andere mit Condair abgeschlossenen Verträgen zur Anwendung kommen. Im Zweifelsfall gehen diese AGB vor.

1.4 Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie Telefax oder E-Mail.

1.5 Diese AGB liegen in diversen Sprachversionen vor. Bei Abweichungen oder Unklarheiten zwischen den verschiedenen Sprachversionen geht in jedem Fall die deutsche Fassung vor.

 

2.            Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Soweit nicht anders angegeben, sind alle von Condair abgegeben Angebote, unabhängig in welcher Form diese erfolgen, freibleibend und unverbindlich. Die Angebote stellen jeweils lediglich Angebote zur Offertstellung dar und gelten jeweils für 30 Tage. Der Vertrag zwischen Condair und der Auftraggeberin kommt erst mit der Annahme der Bestellung mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Condair zustande. Eine schriftliche oder mündliche Eingangsbestätigung der Bestellung von Condair stellt keine Auftragsbestätigung dar. Auch bei Angaben in Katalogen, Plänen, Prospekten sowie der Möglichkeit Ersatzteile im Online-Shop zu bestellen liegt kein Angebot, sondern ein Angebot zur Offertstellung vor.

2.2 Mit der Einreichung eines Angebots bzw. der Aufgabe einer Bestellung oder der Erteilung eines Auftrags gelten die AGB als von der Auftraggeberin akzeptiert. Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Auftraggebers, insbesondere auch deren allgemeine Geschäftsbedingungen, sind wegbedungen.

2.3 Beanstandungen und Korrekturen von Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich erfolgen. Stornierungen von bereits bestätigten Aufträgen können nur mit einer schriftlichen Zustimmung durch Condair erfolgen. Über Abweichungen zwischen dem von der Auftraggeberin abgegebenen Angebot und der Auftragsbestätigung durch Condair haben sich die Parteien unverzüglich schriftlich zu einigen. Im Streitfall ist die Auftragsbestätigung von Condair massgeblich.

 

3.            Zeichnungen, technische Unterlagen

3.1 Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Technische oder technisch bedingte Änderungen behält sich Condair vor, soweit diese erforderlich und der Auftraggeberin zuzumuten sind.

3.2 Sämtliche Immaterialgüterrechte (Urheberrechte, patentierbare und nicht patentierbare Erfindungen, Designrechte, etc.) an Berechnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen, die der Auftraggeberin vor oder nach dem Vertragsschluss ausgehändigt werden, verbleiben bei Condair.

 

4.            Preise

4.1 Sämtliche Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, exklusive Mehrwertsteuer und/oder anderen Steuern und Abgaben.

4.2 Porto, Fracht sowie sonstige Versandspesen und Transportversicherungen werden, sofern Condair für den Transport von der Auftraggeberin beauftragt und es im Einzelvertrag nicht anders vereinbart ist, zu Lasten der Auftraggeberin. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme werden – sofern zusätzlich beauftragt – separat berechnet und in Rechnung gestellt. Der Mindestrechnungsbetrag (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt CHF 50.00 pro Bestellung.

4.3 Condair behält sich das Recht vor, Erhöhungen von kostenbestimmenden Faktoren wie Materialpreise, Lieferantenpreise, öffentliche Abgaben, Frachttarife, Löhne etc. nach der Auftragsbestätigung, aber noch vor Bezahlung und Übergabe der Lieferung, an die Auftraggeberin weiter zu verrechnen. Bei Sukzessivlieferungsverträgen gilt dieses Preiserhöhungsrecht während der gesamten Dauer des entsprechenden Vertrages.

 

5.            Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

5.1 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto ab Rechnungsdatum («Zahlungstermin»; gilt als Verfalltag), ohne irgendwelche Abzüge wie Spesen, Steuern oder Gebühren.

5.2 Die Auftraggeberin befindet sich ab dem Folgetag des Zahlungstermins auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 8% p.a. Ansprüche, die Condair im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstehen, bleiben vorbehalten. Neben einer Mahngebühr von CHF 20.- pro Mahnung hat die Auftraggeberin insbesondere die Kosten zu ersetzen, die Condair im Zusammenhang mit dem Beizug eines Inkassounternehmens entstehen.

5.3 Das Recht der Auftraggeberin, Forderungen mit Gegenansprüchen zu verrechnen, ist ausgeschlossen.

5.4 Die Zahlungen sind auch zu leisten, wenn nur noch unwesentliche Teile der Lieferungen und Leistungen fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung oder die Leistung nur unwesentlich beeinträchtigen.

5.5 Die Lieferungen bleiben Eigentum von Condair, bis die Auftraggeberin sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit den Lieferungen bezahlt hat.

 

6.            Lieferung und Lieferfrist

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle technischen Daten bekannt sind und etwaige Schemata, Zeichnungen etc. von Condair genehmigt worden sind.

6.2 Angegebene Lieferfristen erfolgen stehts so genau wie möglich und nach bestem Wissen und Gewissen, sind jedoch stets unverbindlich.

6.3 Eine Überschreitung der Lieferfrist, aus welchem Grund auch immer, gibt der Auftraggeberin nicht das Recht, den Auftrag zu stornieren und/oder irgendeine Verpflichtung, die sich für sie aus dem geschlossenen Vertrag ergibt, nicht zu erfüllen.

6.4 Bei einer Überschreitung der Lieferfrist bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages in vollem Umfang in Kraft, ohne dass Condair zu einem Schadenersatz verpflichtet ist.

6.5 Die Auftraggeberin kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt (vgl. Ziffer 10) oder anderer Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von Condair liegt und mehr als 12 Monate andauert. Auch bei solchem Rücktritt entsteht keine Schadenersatzverpflichtung von Condair.

6.6 Nimmt die Auftraggeberin Lieferungen nicht rechtzeitig an, ist Condair berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin zu lagern und der Auftraggeberin solche Kosten zu verrechnen.

 

7.            Versand, Übergang von Nutzen und Gefahr

7.1 Die sachgerechte Art der Verpackung steht im Ermessen von Condair.

7.2 Die Kosten der Entsorgung trägt die Auftraggeberin.

7.3 Nutzen und Gefahr gehen auf die Auftraggeberin über, sobald die Lieferung zum Versand ausgesondert wurde oder (bei Selbstabholern) der Auftraggeberin übergeben wird. Die Condair lehnt jegliche Haftung für Transportschäden explizit ab.

7.4 Bei Anlageteilen, die durch Condair installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Installation oder, wenn so vereinbart, mit der Abnahme auf die Auftraggeberin über.

 

8.            Montage

8.1 Soll die Lieferung von Condair montiert werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren («Montagevereinbarung»).

8.2 Sofern nicht anderes vereinbart, gehen Montage, Ölfüllung, Kältemittel und Inbetriebnahme zu Lasten der Auftraggeberin.

8.3 Sofern in der Montagevereinbarung nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Montage üblicherweise Folgendes:

8.3.1 Die Auftraggeberin hat dafür zu sorgen, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen und alle baulichen Voraussetzungen vorliegen, alle technischen Details abgestimmt sind und sich die von der Auftraggeberin notwendigen beizustellenden Leistungen am Montageort befinden, so dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann;

8.3.2 Die in der Montagevereinbarung festzulegende Frist für die Ausführung der Montage beginnt erst mit der endgültigen und von beiden Seiten bestätigten Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Montage und der Beibringung aller von der Auftraggeberin auf seine Kosten zu beschaffenden Genehmigungen;

8.3.3 Vor Eingang einer in der Montagevereinbarung vereinbarten Anzahlung steht Condair ein Leistungsverweigerungsrecht zu;

8.3.4 Ist ein fixer Ausführungstermin vereinbart worden, so verschiebt sich dieser um die Zeitspanne, die zwischen Auftragserteilung und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen liegt;

8.3.5 Änderungen im Zeitraum von Montagefreigabe bis Montagebeginn führen zu Fristverlängerungen;

8.3.6 Die Frist zur Ausführung der Montage gilt als eingehalten, wenn die gelieferte und montierte(n) Lieferung(en) innerhalb der Frist in Betrieb genommen bzw. genutzt werden können. Die spätere Ausführung von Arbeiten nebensächlicher Art ist unerheblich;

8.3.7 Die Auftraggeberin ist verpflichtet, Umstände, die sie an der ordnungsgemässen Durchführung ihrer Leistung behindern, Condair unverzüglich schriftlich anzuzeigen;

8.3.8 Die Auftraggeberin ist verpflichtet, auf bestehende Gefahren, die die Montage betreffen (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von verwendeten Baumaterialien), hinzuweisen und die für die Montage notwendigen Gefahrschutzmassnahmen, z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial etc. zu treffen. Dies gilt insbesondere für Schneid-, Schweiss- und Lötarbeiten, die bei der Montage regelmässig anfallen. Die Kosten für diese Massnahmen und hierdurch eventuell begründete Verzögerungen trägt die Auftraggeberin.

 

9.            Abnahme, Prüfung, Mängelrügen

9.1 Entscheidend für die vertragsmässige Erfüllung ist der Zeitpunkt der Lieferung (bzw. die in Inbetriebnahme, oder wenn separat vereinbart, die Abnahme).

9.2. Die Auftraggeberin hat die Lieferungen sofort nach Erhalt auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Lieferschäden zu prüfen.

9.3 Mängel sind unverzüglich zu rügen und müssen spätestens innert 5 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich Condair gemeldet werden.

9.4 Bei Speditionslieferungen (per Post oder Bahn) ist ein allfälliger Lieferschaden auf dem Lieferschein zu vermerken und von der Gegenseite sofort post- oder bahnamtlich anzuzeigen.

9.5 Sonstige Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sogleich festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens nach Entdeckung des Fehlers, sofort schriftlich zu rügen.

 

10.         Höhere Gewalt

10.1 Bei «höherer Gewalt» handelt es sich um Ereignisse, die Condair daran hindern, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit Condair nachweist, dass dieses Hindernis ausserhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte, und die Auswirkungen des Hindernisses von Condair nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.

10.1 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gelten insbesondere als Ereignisse und/oder Situationen höherer Gewalt: Streik, Kriegszustand oder ähnliche Umstände, Brand, Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, Naturkatastrophen, Betriebsunterbrechung durch Frost und andere Witterungseinflüsse, staatliche Massnahmen, Embargo, Sanktionen, Pest, Epidemie, Pandemie sowie alle anderen Umstände, auf die Condair keinen Einfluss hat.

10.2 Im Falle von höherer Gewalt kann Condair ihre vertraglichen Verpflichtungen suspendieren oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention auflösen, ohne dass die Auftraggeberin daraus ein Recht auf Schadenersatz ableiten kann. Eine Suspendierung gilt so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch Condair verhindert.

10.3 Bei einem Ereignis von höherer Gewalt informiert Condair die Auftraggeberin unverzüglich und unterbreitet der Auftraggeberin alle relevanten Informationen über die Auswirkungen des Ereignisses auf die vertraglichen Verpflichtungen. In einem solchen Fall muss jede Partei alle Anstrengungen unternehmen, um die Ursache der höheren Gewalt zu beseitigen und die Auswirkungen der höheren Gewalt zu begrenzen.

 

11.         Gewährleistung der Lieferung und Montage

11.1 Für Lieferungen übernimmt Condair, unabhängig davon, ob Condair diese selbst in Betrieb genommen hat oder nicht, unter Ausschluss einer Funktionsgewährleistung für das Gesamtsystem folgende Gewährleistung: Condair verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung der Auftraggeberin hin alle mit Mängeln behafteten Lieferungen, sowie Lieferungen, die wegen Mängeln von
Montage-, Betriebs- oder Service-/Wartungsanleitungen oder fehlerhafter Installation mangelhaft werden, so schnell wie möglich nach der Wahl der Auftraggeberin unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Sofern technisch möglich, erfolgt die Nachbesserung am Erfüllungsort. Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften Lieferung sowie die Wegkosten der Servicetechniker von Condair im Fall einer Nachbesserung am Erfüllungsort trägt die Auftraggeberin.

11.2 Für Lieferungen, die durch Condair in Betrieb gesetzt wurden, übernimmt Condair zusätzlich (a) die Gewährleistung für das einwandfreie Funktionieren der von ihr gelieferten Komponenten im Rahmen des Gesamtsystems sowie (b) die Tragung der Kosten des Aus- und Einbaus sowie der Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften Lieferung sowie der Wegkosten der Servicetechniker bei Nachbesserung am Erfüllungsort.

11.3 Das Recht der Auftraggeberin, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Mängelrüge an in sechs Monaten, maximal jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Diese Ansprüche stehen nur der Auftraggeberin zu und sind nicht abtretbar.

11.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung bzw. der Inbetriebnahme (oder gegebenenfalls Abnahme, wenn so vereinbart) im Fall der auch beauftragten Montage. Durch allfällige Nachbesserung und Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt.

11.5 Die Dauer der Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung; ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.

11.6 Das Gewährleistungsrecht der Auftraggeberin setzt voraus, dass die Lieferungen von einer anerkannten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung der Vorgaben und Anweisungen von Condair (wie Betriebsanleitung, technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nicht bzw. erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in Zusammenhang mit der unsachgemässen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung durch die Auftraggeberin oder eine ihrer Hilfspersonen steht.

11.7 Die Gewährleistung durch Condair setzt weiter voraus, dass die Auftraggeberin in schriftlicher Form einen etwaig hervorgetretenen Mangel hinreichend konkret benennt und Condair eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung setzt. Es ist Condair Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel selbst oder durch eine Hilfsperson untersuchen zu können. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, worüber Condair sofort zu verständigen ist, werden sich die Auftraggeberin und Condair über die notwendigen Maßnahmen unverzüglich verständigen und diese entsprechend abstimmen.

11.8 Keine Gewähr wird in folgenden Fällen übernommen:

11.8.1 Im Falle unsachgemässer Verwendung der Lieferung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung bei Verschleissteilen (wie z.B. Dichtungen, Filter, etc.), unsachgemässer Behandlung, nicht ordnungsgemässer Wartung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, von ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse – sofern die vorstehenden Gründe nicht von Condair zu vertreten sind. Bessert die Auftraggeberin oder ein Dritter unsachgemäss nach wird ebenfalls keine für die daraus entstehenden Folgen Gewähr übernommen. Gleiches gilt für ohne die Zustimmung von Condair vorgenommenen Änderungen der Lieferung.

11.8.2 Soweit die Auftraggeberin entgegen den Empfehlungen von Condair mit ihr keinen Servicevertrag für Condairgeräte und -systeme abschliesst und deshalb eine ungenügende oder unsachgemässe Wartung durch Dritte oder dem Betreiber zu ungenügender Hygiene führt und damit unter Umständen gesundheitsgefährdete Stoffe emittiert werden könnten.

11.8.3 Im Falle von höherer Gewalt (vgl. Ziffer 10) oder anderen Ursachen, die nicht von Condair verschuldet sind.

 

12.         Gewährleistung bei Planungsfehlern

12.1 Etwaige Planungsfehler, z.B. wie fehlerhafte Berechnungen oder mangelhafte Abklärungen der Gegebenheiten vor Ort, werden von Condair kostenlos behoben.

12.2 Im Fall schuldhaft verursachter Planungsfehler übernimmt Condair zudem die der Auftraggeberin resultierenden Mehrkosten, jedoch begrenzt auf CHF 5'000.- pro Schadensfall.

12.3 Ansprüche aus Planungsfehlern von Condair verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Planungsleistung. Führen die Planungsfehler zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk, verjähren allfällige Ansprüche fünf Jahre nach Ablieferung der Planungsleistung.

 

13.         Annullierungen durch die Auftraggeberin, Rücknahme von Lieferungen

13.1 Die (Teil-)Rücknahme von Lieferungen durch Condair ist bei vertragsmässiger Lieferung grundsätzlich ausgeschlossen. Condair kann auf Anfrage der Auftraggeberin, jedoch stets in eigenem Ermessen und nur mittels schriftlicher Zustimmung, die Rücknahme einer Lieferung gewähren.

13.2 Gewährt Condair auf Ersuchen der Auftraggeberin die (Teil-)Rücknahme bzw. einen (teilweisen) Rücktritt vom Vertrag, so hat die Auftraggeberin einen pauschalen Schadenersatzanspruch von mindestens 20 % des vereinbarten Preises, zuzüglich eventueller Inspektions- und Reparaturkosten, auf den rückgängig gemachten Teil der Lieferung an Condair zu zahlen. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens durch Condair bleibt vorbehalten.

13.3 Voraussetzung einer freiwilligen Rücknahme von Lieferungen ist, dass sich die betreffenden Lieferungen noch im aktuellen Produktesortiment von Condair befinden, fabrikneu und originalverpackt sind.

13.4 Die Rücksendung der Lieferung hat auf Kosten der Auftraggeberin und unter Beilage des Originallieferscheins zu erfolgen. Nicht zurückgenommen werden bereits montierte oder kundenspezifisch hergestellte oder beschaffte Anlagen oder Teile davon, sofern es sich nicht um Falschlieferungen oder mangelhafte Lieferungen handelt.

13.5 Bei der Rücknahme der Lieferung ist eine Barauszahlung ausgeschlossen. Es erfolgt stattdessen eine Gutschrift oder eine Verrechnung mit weiteren Aufträgen.

 

14.         Vertragsdauer, Kündigung von Leistungen

14.1 Die Vertragsdauer für Leistungen beträgt ohne gegenteilige Abrede ein (1) Jahr.

14.2 Ohne Kündigung durch eine Vertragspartei unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist wird der Vertrag betreffend die Leistung nach Ablauf der Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert (Preisanpassungen vorbehalten).

 

15.         Datenschutz

Die Datenschutzerklärung (https://www.condair.ch/datenschutz) ist integrierter Bestandteil dieser AGB und wird bei Annahme dieser AGB ausdrücklich von der Auftraggeberin anerkannt.

 

16.         Haftung

16.1 Condair haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.

16.2 Im Falle einer Vertragsverletzung durch Condair, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind alle in diesen AGB nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

16.3 In keinem Fall bestehen Ansprüche der Auftraggeberin auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind, wie namentlich Sachschäden, Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Handlungen von Hilfspersonen von Condair. Jedenfalls ist eine Haftung von Condair beschränkt auf den Vertragswert mit dem Kunden.

16.4 Die Haftungsbeschränkung nach dieser Ziffer 16 gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von leitenden Organen von Condair. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss gemäss dieser Ziffer 16 nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht, insbesondere nicht für Ansprüche aufgrund von Personenschäden oder Schäden an hauptsächlich privat genutzten Sachen im Sinne des Produktehaftpflichtrechts.

 

17.         Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung gilt durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

18.         Anwendbares Recht, Gerichtsstand

18.1 Diese Vereinbarung untersteht ausschliesslich dem materiellen Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechtsabkommens. Das gilt nicht, wenn ein anderes nationales oder internationales Recht zwingend anwendbar ist.

18.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vereinbaren die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von Condair.

18.3 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:

a)    Für Klagen der Auftraggeberin, welche als Konsumentin oder Konsument qualifiziert wird, das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;

b)    Für Klagen von Condair das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.