Allgemeine Verkaufsbedingungen

1 Geltung

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen der Condair AG, CH-8808 Pfäffikon/SZ (nachstehend "Lieferant" genannt).
1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers, auch wenn ihnen der Lieferant im Einzelfall nicht widerspricht, sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, wie Telefax oder E-Mail.

2 Liefer- oder Leistungsumfang

2.1 Der Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten, sofern der Käufer den betreffenden Angaben nicht innerhalb von 5
Werktagen widerspricht.
2.2 Soweit die den Liefergegenstand betreffenden Angaben über Gewicht, Dimensionen, Fassungsvermögen, Leistung, Verbrauchswerte, einzuhaltende Normen etc. nicht im
Vertrag selbst geregelt sind, gelten die betreffenden Angaben in den vom Lieferanten dem Käufer zur Kenntnis gebrachten Preisbüchern, Katalogen, Prospekten, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Rundschreiben, Anzeigen, Zeichnungen, Abbildungen, Schaltschemas, etc. in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung als integrierende Bestandteile des Vertrages.

3 Änderungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs

3.1 Der Lieferant ist zu Änderungen oder Verbesserungen des bestellten Liefergegenstands berechtigt, sofern diese zu keiner Beeinträchtigung der Qualität oder Funktion, einer
Preiserhöhung oder zu einer Verlängerung der Lieferfrist führen.
3.2 Sonstige Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfangs, wie kundenspezifische Forderungen hinsichtlich Toleranzen oder Fertigungszeiten, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

4 Technische Daten

Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen, technischen Unterlagen oder Software vor, die sie der anderen zugänglich gemacht hat.
Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei nicht vervielfältigen, ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

5 Informationspflichten des Käufers

5.1 Der Käufer hat den Lieferanten rechtzeitig über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagensystems zu informieren, sofern diese von den allgemeinen Empfehlungen
des Lieferanten abweichen.
5.2 Adressänderungen oder Änderungen des vereinbarten Bestimmungsorts hat der Käufer unverzüglich zu melden.

6 Preise

6.1 Die Anlagen-Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer, einschliesslich Verpackung; franko vereinbartem Bestimmungsort in der Schweiz (bzw.
zur betreffenden Talstation, falls die Anlage vom Lieferanten per Bahn transportiert wird oder falls der Bestimmungsort nur mittels einer Bergbahn erreichbar ist); ohne Entladung. Für die Lieferung von Einzel- oder Ersatzteilen wird eine Versandkostenpauschale in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für Transport- Mehrkosten als Folge von Sonderwünschen des Käufers, wie Expresslieferung, spezielle Ankunftszeiten, Spezialtransporte.
6.2 Nicht im Preis inbegriffen ist ferner die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Diese wird offen ausgewiesen und dem Käufer anteilmässig in Rechnung gestellt.
6.3 Sind die Kosten für Fracht, Transportversicherung, Abgaben und andere Nebenkosten im Vertragspreis gesondert ausgewiesen, behält sich der Lieferant vor, die Ansätze
nach Vertragsschluss bei Änderung der von den betreffenden Leistungserbringern geforderten Preise entsprechend anzupassen, falls die Lieferung oder Leistung später als 2 Monate nach Vertragsschluss zu erfolgen hat.
6.4 Der Mindest-Rechnungsbetrag (exkl. MWST) beträgt CHF 50.--.

7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

7.1 Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto nach Rechnungstellung und Lieferung, ohne irgendwelche
weiteren Abzüge wie Spesen, Steuern oder Gebühren.
7.2 Das Recht, Zahlungen mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt sind.
7.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn nur noch unwesentliche Teile der Lieferung oder Leistung fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den
Gebrauch des Liefergegenstandes nur unwesentlich beeinträchtigen.
7.4 Der Käufer befindet sich ab dem vereinbarten Zahlungstermin auch ohne Mahnung im Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5 % pro Jahr. Die Geltendmachung eines
höheren Schadens bleibt vorbehalten.
7.5 Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten bis der Käufer alle Forderungen bezahlt hat, die dem Lieferanten gegen ihn zustehen.

8 Lieferung, Lieferfrist

8.1 Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferant dem Käufer sobald als möglich mit.
8.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
a. wenn dem Lieferanten Angaben, die für die Ausfüh-rung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen;
b. wenn der Käufer diese Angaben nachträglich abän-dert und damit eine Verzögerung der Lieferung ver-ursacht;
c. wenn der Lieferant durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse ausserhalb seines Einflussbereichs an der Lieferung gehindert wird, wie z.B. durch Naturkatastro-phen, Sabotage, Feuer, Arbeitskämpfe, Unruhen, Krieg, behördliche Massnahmen, Unterbrüche bei der Energieversorgung oder verspätete oder mangelhafte Lieferungen von Subunternehmern oder Zulieferanten; oder
d. falls der Käufer mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen im Rückstand ist, insbesondere, wenn er die Zahlungsbedingungen oder die Pflicht zur Be-schaffung von Dokumenten nicht einhält.
8.3 Setzt der Käufer dem Lieferanten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – bei einem Liefer- oder Leistungsverzug von mehr als einem Monat eine an-gemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, auf die Lieferung oder Leistung zu verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten..
8.4 Der Käufer kann ferner ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung in den Fällen von Ziff. 8.2 c) mehr als 6 Monate andauert.
8.5 Die Kosten der Entsorgung der Verpackung trägt der Käufer.
8.6 Nimmt der Käufer versandfertig gemeldete Liefergegen-stände nicht rechtzeitig ab, ist der Lieferant berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen.

9 Übergang von Nutzen und Gefahr

Bei Bahntransporten durch den Lieferanten sowie bei Abholung durch den Käufer gehen Nutzen und Gefahr der Liefergegenstände ab Werk oder Lager des Lieferanten auf den Käufer über; bei LKW- Transporten, die durch den Lieferanten beauftragt werden, bei Erreichen des Bestimmungs- bzw. des vereinbarten Abladeortes.
Bei Anlageteilen, die durch den Lieferanten installiert werden, gehen Nutzen und Gefahr mit dem Abschluss der Montage, bzw. falls eine solche vereinbart ist, mit der Abnahme auf den Käufer über.

10 Prüfung, Abnahme, Mängelrügen

10.1 Prüfung auf erkennbare Transportschäden Bei Beschädigung oder Verlust von Liefergegenständen auf dem Transport, hat der Käufer auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und beim Beförderer (Post, Bahn, LKW-Transportunternehmen etc.) unverzüglich eine Sachverhaltsaufnahme zu veranlassen.
10.2 Prüfung auf sonstige Mängel Mängel bezüglich Identität, Stückzahl, Gewicht oder äus-serer Beschaffenheit der Liefergegenstände sind dem Lieferanten spätestens 5 Werktage nach Erhalt zu mel-den. Andere Mängel hat der Käufer spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Feststellung, auf jeden Fall aber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Mangelhafte Teile sind bis zur endgültigen Klärung der Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüche aufzu-bewahren und dem Lieferanten auf Aufforderung zur Ver-fügung zu stellen.
Auf sein Verlangen ist dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, den Mangel bzw. den Schaden vor Beginn der Mängel- oder Schadensbehebung selbst oder durch Dritte begutachten zu lassen.

11 Ansprüche bei Sachmängeln

Für Sachmängel der Liefergegenstände haftet der Lie-ferant unter Ausschluss weiterer nicht in diesen Bedin-gungen eingeräumter Ansprüche wie folgt:
11.1 Allgemeine Sachgewährleistung:
Für Anlagen oder Teile derselben, die er weder selbst montiert noch in Betrieb genommen hat übernimmt der Lieferant, unter Ausschluss einer Funktions-gewährleistung für das Gesamtsystem, folgende Gewährleistung:
Er verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Käufers hin alle bei Lieferung mit Mängeln behafteten Liefergegenstände, sowie Liefergegenstände, die wegen Mängeln von Montage-, Betriebs- oder Wartungsanleitungen mangelhaft werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern oder zu ersetzen. Sofern technisch möglich, erfolgt die Nachbesserung am Bestimmungsort. Die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes sowie die Wegekosten der Monteure des Lieferanten im Fall einer Nachbesserung am Bestimmungsort trägt der Käufer.
11.2 Erweiterte Funktions-Gewährleistung bei Inbetriebnahme der Anlagen durch den Lieferanten:
Für Anlagen oder Teile derselben, die durch ihn in Betrieb gesetzt wurden, übernimmt der Lieferant zusätzlich folgende Pflichten:
a. die Gewährleistung für das einwandfreie Funktionieren der von ihm gelieferten Komponenten im Rahmen des Gesamtsystems;
b. die Tragung der Kosten des Aus- und Einbaus sowie der Transportkosten im Zusammenhang mit dem Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes sowie der Wegkosten der Monteure des Lieferanten bei Nachbesserung am Bestimmungsort.
11.3 Etwaige Gewährleistungsansprüche des Käufers ver-jähren wie folgt:
a. Allgemeine Sachgewährleistungsansprüche gemäss Ziff.11.1: 24 Monate nach Lieferdatum.
b. zusätzliche Ansprüche aus der erweiterten Funktionsgewährleistung gemäss 11.2:
12 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage, spätestens jedoch 18 Monate ab Anlieferung der ursprünglichen
Anlage, sofern sich Inbetriebnahme und Abnahme
aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden
Gründen verzögerten.
11.4 Die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile beträgt wiederum 24 Monate, die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Teile 12 Monate, jeweils ab Lieferung.
11.5 Ersetzte Teile werden auf dessen Verlangen wieder Eigentum des Lieferanten.
11.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist,
hat der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen.
11.7 Soweit der Liefergegenstand nach Angaben, Zeichnungen, Spezifikationen oder mit vom Käufer beigestelltem Material hergestellt wurde, übernimmt der Lieferant für
Mängel, die auf solche Angaben oder Materialien zurückzuführen sind, keine Gewährleistung und Haftung.
11.8 Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung
des Vertragspreises zu.
11.9 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Unsachgemässe Verwendung des Liefergegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung bei Verschleissteilen
(wie z.B. Dichtungen, Filter, etc.), unsachgemässe Behandlung, nicht ordnungsgemässe Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind.
Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäss nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne Zustimmung
des Lieferanten vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

12 Haftungsbeschränkung

Im Falle einer Vertragsverletzung des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Sachschäden, Schäden aus Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch soweit der Lieferant für das Verhalten seiner. Hilfspersonen haftet. Sie gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von leitenden Organen des Lieferanten. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht, insbesondere nicht für Ansprüche aufgrund von Personenschäden oder Schäden an hauptsächlich privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz.

13 Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen

Für seine Anlagen garantiert der Lieferant die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen während mindestens 10 Jahren nach Auslieferung der Anlage, für Systemkomponenten anderer Hersteller, so lange diese über die üblichen Handelskanäle beschafft werden können.

14 Annullierungen durch den Käufer, Rücknahme von Liefergegenständen

Beharrt der Lieferant nicht oder nur teilweise auf der Erfüllung des Vertrages durch den Käufer, wird im Falle einer Annullierung des Vertrages durch den Käufer auf dem annullierten Teil der Lieferung ein pauschalierter Schadenersatzanspruch von mindestens 20 % des Kaufpreises, zuzüglich allfälliger Prüfund Instandstellungskosten, fällig. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten. Voraussetzung einer freiwilligen Rücknahme ist, dass sich die betreffenden Liefergegenstände noch im aktuellen Produkt Sortiment des Lieferanten befinden, fabrikneu und originalverpackt sind. Die Rücksendung hat auf Kosten des Käufers und unter Beilage des Originallieferscheins zu erfolgen. Nicht zurückgenommen werden bereits montierte oder kundenspezifisch hergestellte oder beschaffte Anlagen oder Teile davon, sofern es sich nicht um Falschlieferungen oder mangelhafte Liefergegenstände handelt.

15 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so verpflichten sich die Vertragspartner, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Zweck weitestgehend erreicht wird.

16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Es gilt Schweizerisches Recht (OR). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Pfäffikon/SZ. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.