Allgemeine Servicevertragsbedingungen                                                                   

(gültig ab 01.01.2022)
 

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von der Condair AG  CH-8808 Pfäffikon/SZ abgeschlossenen Serviceverträge an Geräten und Apparaten von Befeuchtungs-, Entfeuchtungs- und Wasseraufbereitungsanlagen (nachfolgend zusammenfasend als „Anlagen“ bezeichnet).

1. Leistungen

1.1 Periodische Revision

An den im Wartungsvertrag aufgeführten Anlagen werden, abgestützt auf die Gerätebauart, den Geräteeinsatz sowie die anlagespezifischen Betriebsanforderungen und Wartungsintervalle, folgende Arbeiten durchgeführt:

1.2 24-Stunden Telefonische Meldestelle

Den Kunden in der gesamten Schweiz steht während 24 Stunden pro Tag und 365 Tagen im Jahr eine telefonische Meldestelle zur Verfügung.

2. Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen

Für ihre Anlagen garantiert  Condair die Verfügbarkeit von Ersatz- und Verschleissteilen während mindestens 10 Jahren nach Auslieferung der Anlage, für Systemkomponenten anderer Hersteller, so lange diese über die üblichen Handelskanäle beschafft werden können.

3. Ausgeschlossene Leistungen

Nicht im Servicepreis eingeschlossen sondern gegebenenfalls Gegenstand eines separaten Auftrags sind:

4. Revisionsarbeiten ausserhalb normalen Arbeitszeiten

Für Revisionsarbeiten, die der Anlagebetreiber aus betrieblichen Gründen an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder während den Nachtstunden ausgeführt haben möchte, werden zusätzlich zum Wartungsvertragspreis die jeweils gültigen Überzeitzuschläge in Rechnung gestellt.

5. Gewährleistung, Haftung

Condair gewährleistet eine sorgfältige und fachgerechte Erbringung ihrer Serviceleistungen und setzt dafür nur gut qualifizierte Mitarbeitende ein.

Für im Rahmen des Wartungsvertrages gelieferte Ersatz- und Verschleissteile sowie für die erbrachten Serviceleistungen gelten die Gewährleistungs- und Haftungsbegrenzungsbestimmungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen  von Condair.

6. Preise, Zahlungsbedingungen

6.1 Im Allgemeinen

Der Preis für die Serviceleistungen versteht sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer.

Materialverrechungen im Zusammenhang mit dem „Wartungsvertrag“ erfolgen jeweils nach erfolgtem Einsatz und nach Aufwand, zu den aktuell gültigen Materialpreisen.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

6.2 Preise für Leistungen ausserhalb normaler Arbeitszeiten

Für Arbeiten gemäss Ziff.4 gelten folgende Ansätze:

Einsätze an Samstagen werden mit einem Zuschlag von 50% auf den Arbeitsaufwand abgerechnet.

Einsätze an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder Nachtarbeiten, werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Arbeitsaufwand abgerechnet.

6.3 Preisänderungen

Allfällige Preisänderungen auf den Dienstleistungen werden dem Kunden rechtzeitig vor Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist mitgeteilt.

7. Veränderungen bei den zu wartenden Anlagen

Wird eine Anlage durch eine nicht von Condair gelieferte Anlage ersetzt, erlischt der Wartungsvertrag mit entsprechender Mitteilung an Condair, ohne Anspruch auf anteilige Rückerstattung von im betreffenden Vertragsjahr bereits geleisteten Zahlungen.

Wird die Immobilie, in der sich die im Wartungsvertrag aufgeführte Anlage befindet, oder die Anlage selbst verkauft, wird der Kunde den Wartungsvertrag unter Mitteilung an Condair auf den neuen Eigentümer übertragen.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde informiert  Condair  über die vorhandenen Anlagedokumentationen und stellt diese auf Verlangen zur Verfügung. Zudem gewährt er  den für die Leistungserbringung beauftragten Mitarbeitenden von Condair  uneingeschränkten Zugang zu den zu wartenden Anlagen.

Bei einer aus Gründen der Unfallverhütung erschwerten Zugänglichkeit der zu wartenden Anlagen hat der Kunde für die Bereitstellung der notwendigen Arbeitsbühnen oder Sicherheitseinrichtungen und deren Sicherung zu sorgen. Arbeitsbühnen und Sicherungseinrichtungen haben den Anforderungen der EKAS-Richtlinien für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu entsprechen.

9. Vertragsdauer, Kündigung

Die Vertragsdauer beträgt ein Jahr. Ohne Kündigung durch eine Vertragspartei unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist wird der Wartungsvertrag nach Ablauf der Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert. Serviceverträge des Typs „PLUS“ werden im elften Betriebsjahr automatisch auf einen Wartungsvertrag „ohne Material“ zurückgestuft.

10. Anwendares Recht, Gerichtsstand

Es gilt schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Pfäffkon (SZ). Condair ist jedoch berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.