(gültig ab 01.01.2024)
1. Mietdauer
1.1 Die Miete beginnt mit dem Datum der Anlieferung des Mietgegenstandes beim Kunden.
1.2 Sie endet automatisch nach Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten festen Dauer.
1.3 Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder wird der Mietvertrag mit fester Dauer stillschweigend verlängert, so hat der Mieter dem Vermieter die Kündigung des Mietvertrags mit einer Frist von 5 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen und den Vermieter mit der Abholung des Mietobjekts zu beauftragen.
Der Hin- und Rücktransport des Mietgegenstands erfolgt durch die Vermieterin. Das Gerät muss in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Aufwandsentschädigung von CHF 40.- fällig.
3.1 Mängel am Mietgegenstand sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt schriftlich zu melden, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung. Bei schwerwiegenden Mängeln oder Abweichungen zwischen bestelltem und geliefertem Mietgegenstand kann der Kunde die Übernahme verweigern.
3.2 Jede Partei kann die Erstellung eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Übergabeprotokolls verlangen.
4.1 Der Mietgegenstand bleibt bis zu einer etwaigen käuflichen Übernahme während der ganzen Mietdauer Eigentum der Vermieterin. Der Kunde darf nicht zum Nachteil der Vermieterin darüber verfügen und hat ihn von Pfändungen, Belastungen und sonstigen Inanspruchnahmen durch Dritte freizuhalten. Tritt dennoch einer der erwähnten Umstände ein, ist die Vermieterin sofort zu benachrichtigen
4.2 Befindet sich der Mietgegenstand in gemieteten Räumlichkeiten, obliegt es dem Kunden, den Vermieter der Räumlichkeiten zwecks Ausschlusses von Retentionsrechten vor dessen Anlieferung über den Mietgegenstand zu orientieren.
Bei nicht von der Vermieterin zu vertretendem Verlust oder Zerstörung (Diebstahl, Elementarschaden etc.) des Mietgegenstandes haftet der Kunde der Vermieterin in Höhe des Zeitwerts des Liefergegenstands.
Eine Untervermietung des Mietgegenstands ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Vermieterin gestattet.
7.1 Die Mietpreise verstehen sich in Schweizer Franken.
7.2 In der zusätzlich geschuldeten Umtriebspauschale von CHF 160.--sind inbegriffen
a. der Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes
b. alle anfallenden Reparaturen, soweit diese nicht durch vertragswidrigen Gebrauch durch den Kunden verursacht wurden.
7.3 Im Mietpreis nicht inbegriffen sind Wartungen durch den Vermieter, die bei einer längeren Mietdauer fällig werden.
7.4 Mietzins-Rechnungen werden zum Monatsende gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen rein netto zur Zahlung fällig.
7.5 Bei Zahlungsverzug wird ab der 2. Mahnung für jede Mahnung zusätzlich eine Mahngebühr von CHF 30.- fällig. Wird innerhalb der in der zweiten Mahnung angegebenen Frist nicht bezahlt, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand auch ohne richterliche Ermächtigung beim Kunden abzuholen. Der Kunde räumt der Vermieterin zu diesem Zweck das Recht ein, seine Räumlichkeiten zu betreten.
7.6 Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand erst nach Vorlage einer Mietkaution zu liefern.
7.7 Sämtliche im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geschuldeten Zahlungen verstehen sich exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.8 Gibt der Kunde den Mietgegenstand vorzeitig zurück, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits gelistete Mietzinszahlungen.
7.9 Mitarbeitende der Vermieterin sind ohne Inkassovollmacht nicht berechtigt, Zahlungen des Kunden entgegenzunehmen.
8.1 Einhaltung von Betriebs- und Wartungsvorschriften
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers gewartet und behandelt wird.
8.2 Domizilwechsel
Der Kunde hat der Vermieterin jeden geplanten Domizilwechsel rechtzeitig zu melden. Beabsichtigt er, sein Domizil ins Ausland zu verlegen, ist die Vermieterin berechtigt, den vorliegenden Vertrag per Datum der Sitzverlegung vorzeitig aufzulösen.
8.3 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
Soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages oder zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist, wird der Kunde der Vermieterin alle erforderlichen Informationen zugänglich machen, z.B. über eine drohende Pfändung des Mietgegenstands etc.. Die Vermieterin ist berechtigt, diese Informationen und Personendaten an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.
9.1 Die Vermieterin stellt dem Kunden für die Dauer des Mietvertrages einen einwandfrei funktionierenden Mietgegenstand zur Verfügung.
9.2 Sollten durch unsachgemässe Bedienung, Aufbewahrung oder Behandlung Mängel oder Schäden am Mietgenstand entstehen, welche nicht unter normalen Verschleiss fallen, werden dem Kunden die Instandsetzungskosten in Rechnung gestellt.
9.3 Verlorengegangenes Material wird zu den jeweils gültigen Verkaufspreisen belastet.
9.4 Zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflichten oder Wartungsarbeiten hat der Kunde dem Personal der Vermieterin gegen entsprechende Vorankündigung ungehinderten Zugang zu den Mietgegenständen zu gewähren.
Soweit die Parteien im Rahmen der Vertragsabwicklung Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, werden sie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, sind sie zu deren Bearbeitung und zur Offenlegung an Dritte (z.B. Unterauftragnehmern) im In- und Ausland berechtigt.
11.1 Für Schäden, die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Miete des Mietgegenstands entstehen, haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.2 Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstands zufolge Wartung oder Reparatur berechtigen den Kunden nicht zur Reduktion des Mietzinses oder zu anderen Entschädigungen.
12.1 Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
12.2 Als wichtiger Grund gilt jede Verletzung einer wesentlichen Vertragsbestimmung, welche nicht innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Aufforderung behoben wird.
12.3 Als wesentliche Vertragsverletzungen durch den Kunden gelten insbesondere
a) Ein Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen nach der 2. Mahnung.
d) Nicht vertragsgemässe Nutzung des Mietgegenstands.
13.1 Nach Beendigung der Mietdauer hat der Kunde den Mietgegenstand in unbeschädigtem, Wasser-entleertem, dem Alter und der Nutzungsdauer des Mietgegenstands entsprechenden Zustand mit allen dazugehörigen Komponenten und Unterlagen zurückzugeben. Für die Rückgabe des Mietgegenstands vereinbaren die Vermieterin und der Kunde den genauen Zeitpunkt.
13.2 Bei Rückgabe kann auf Wunsch der Vermieterin im Beisein des Kunden oder seines Vertreters über den Zustand des Mietgegenstands ein Rücknahmeprotokoll erstellt, werden, das die Rücknahme des Mietgegenstands sowie etwaige sofort feststellbare Schäden festhält. Unterlässt es der Kunde, persönlich bei der Rückgabe anwesend zu sein, gilt das Rücknahmeprotokoll auch ohne Unterschrift des Kunden als genehmigt.
13.3 Der Kunde haftet für allfällige erforderliche Reparatur- und Instandstellungsarbeiten, die auf einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstands durch den Kunden oder Personen, für die er gemäss Mietvertrag verantwortlich ist, verursacht wurden. Dies gilt auch für versteckte Schäden, die bei der Abnahme des zurückgegebenen Mietfahrzeugs noch nicht feststellbar waren.
Übliche Gebrauchsspuren gelten nicht als vom Kunden verursachte Schäden.
13.4 Gibt der Kunde den Mietgegenstand am vereinbarten Datum nicht zurück, ist die Vermieterin nach einmaliger fruchtloser Mahnung berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Kunden bei ihm abholen zu lassen ohne dass es dazu eines richterlichen Befehls oder einer Hinterlegung bedarf. Die Vermieterin und beauftragte Drittpersonen sind zwecks Rücknahme des Mietfahrzeugs berechtigt, das dem Kunden gehörende Grundstück oder das Gebäude, in welchem sich der Mietgegenstand befindet, zu betreten. Für die Zeit zwischen dem Ende des Mietvertrages und dem Datum der vom Kunden verzögerten Rückgabe der Mietsache hat der Kunde eine Vergütung in der Höhe des vereinbarten monatlichen Mietzinses zuzüglich 10 % zu bezahlen.
14.1 Bestellt der Kunde bis spätestens zum Abschluss der Miete ein Neugerät, so hat er das Anrecht auf Anrechnung der bezahlten Miete an den Kaufpreis.
14.2 Die bezahlten Mieten werden an den Kaufpreis zu 50% angerechnet, maximal jedoch 30% des Kaufpreises.
15.1 Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages sowie rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Mängelrügen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Schriftform sind gleichgestellt alle Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen (d.h. inkl. E-Mail).
15.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Mietvertrag und den Mietbedingungen haben die Bestimmungen des Mietvertrags Vorrang.
15.3 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
15.4 Sollten Bestimmungen des Mietvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich darin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
15.5 Wo in diesem oder in einem anderen zum Mietvertrag gehörenden Dokument aus Gründen der sprachlichen Einfachheit nur die männliche Form verwendet wird, gilt die weibliche Form stets als miteingeschlossen.
16.1 Der Mietvertrag, einschliesslich seiner Beilagen, unterliegt materiellem Schweizer Recht.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag, einschliesslich solcher über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtwirkung, Abänderung oder Auflösung, sind die in der schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Gerichte zuständig.